Allgemeine Einkaufsbedingungen der Firma ENLES GmbH & Co. KG, Thyssenstr. 15, 48703 Stadtlohn, Email: info@enles.de

 

I. Geltungsbereich, Informationen, Allgemeines:

1. Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten zwischen uns und dem Lieferanten und Verkäufer von Be- und Verarbeitungsprodukten, Maschinen Geräte und Gebrauchtteilen nebst Zubehör (nachfolgend „Lieferant“) ausschließlich. Entgegenstehende oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lieferanten werden von uns nicht akzeptiert, es sei denn, wir haben die Geltung der abweichenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Lieferanten vorab ausdrücklich schriftlich akzeptiert.

2. Lieferanten im Sinne dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen sind Verbraucher, die das 18.Lebensjahr vollendet haben, als auch Unternehmer. Ein  Ankauf von Verbrauchern, die das 18.Lebensjahr noch nicht vollendet haben, findet nicht statt.

II. Vertragsschluss

1. Eine Bestellung gilt erst als erteilt, wenn sie von uns schriftlich oder in Textform abgefasst undunterschrieben ist. Mündlich oder fernmündlich erteilte Bestellungen sind von uns nur verbindlich, wenn wir sie durch nachträgliche Übersendung einer schriftlichen Bestellung bestätigt haben.

2. Der Lieferant ist verpflichtet, das in unserer Bestellung liegende Angebot unverzüglich spätestensinnerhalb einer Frist von zwei Wochen anzunehmen. Mit der Annahme der Bestellung erkennt der Lieferant an, dass er sich durch Einsicht in die vorhandenen Unterlagen über Art der Ausführung und Umfang der Leistung unterrichtet hat. Bei offensichtlichen Irrtümern, Schreib- und Rechenfehlern in den von uns vorgelegten Unterlagen, sind wir an diese nicht gebunden. Der Lieferant ist verpflichtet uns über derartige Fehler in Kenntnis zu setzen, so dass unsere Bestellung korrigiert werden kann. Dies gilt auch bei fehlenden Unterlagen. Bestellungsannahmen sind uns schriftlich innerhalb von zwei Wochen ab Bestellung zu bestätigen, sonst sind wir zum Widerruf und Rücktritt berechtigt.

3. Abweichungen in Quantität oder Qualität gegenüber dem Text und dem Inhalt unserer Bestellungsowie spätere Vertragsänderungen gelten erst als vereinbart, wenn wir sie schriftlich oder in Textform bestätigt haben.

4. Die in unseren Bestellungen aufgeführte Bestellnummer, Lieferantennummer undKommissionsnummer sind bei Rechnungsstellung sowie in sämtlichem Schriftverkehr anzuführen.

III. Auftragsänderungen und Vorbehalte

Wir sind berechtigt, bis zur vollständigen Erfüllung der Bestellung, Änderungen hinsichtlich der Beschaffenheit, Lieferung oder Lieferzeit des bestellten Gegenstandes bzw. der bestellten Leistung auf eigene Kosten zu verlangen. Unteraufträge und Arbeitsfolgen dürfen durch den Lieferanten nur mit einer schriftlichen Zustimmung durch uns vergeben werden, soweit es sich nicht lediglich um Zulieferung marktgängiger Teile handelt. Änderungen bezüglich des Herstellungsprozesses seitens des Lieferanten bedürfen ebenfalls der Genehmigung durch uns. Dies kann sowohl schriftlich als auch in Textform erfolgen.

IV. Lieferung

1. Die vereinbarten Liefertermine sind verbindlich. Die Lieferfristen laufen vom Datum der Bestellung an. Innerhalb der Lieferfrist muss die Ware an der von uns angegebenen Empfangsstelle eingegangen sein. Der Eingang wird dabei durch uns autorisierte Person bestätigt. Der Lieferant ist verpflichtet, uns
unverzüglich schriftlich zu informieren, wenn Umstände eintreten oder erkennbar werden, wonach die Lieferzeit nicht eingehalten werden kann.

2. Vorzeitige Lieferungen sind ohne unsere ausdrückliche Zustimmung in Textform nicht zulässig.

3. Lässt sich der Tag, an dem die Lieferung spätestens zu erfolgen hat, aufgrund des Vertrages bestimmen, so kommt der Lieferant mit Ablauf dieses Tages in Verzug, ohne dass es hierfür einer Mahnung oder Inverzugsetzung unsererseits bedarf.

4. Im Falle des Lieferverzugs stehen uns uneingeschränkt die gesetzlichen Ansprüche zu, einschließlich des Rücktrittsrechts und des Anspruches auf Schadensersatz statt der Leistung nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist. Insbesondere haben wir nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist das Recht, eine Vertragsstrafe von 1 Prozent des Bestellwertes netto pro angefangene Woche, höchstens jedoch 5 Prozent des Bestellwertes netto und/oder Lieferung zu verlangen und/oder vom Vertrag zurückzutreten auch dann, wenn der Lieferant die Verzögerung nicht zu vertreten oder verschulden hat. Eine geleistete Vertragsstrafe wird auf einen etwaigen Schadensersatzanspruch angerechnet. Dem Lieferanten bleibt der Nachweis gestattet, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringer Schaden als der vorstehenden Pauschale entstanden ist. Die Abnahme verspäteter Lieferungen oder Leistungen besagt nicht, dass wir auf eventuelle Ersatzansprüche verzichten.

5. Teillieferungen sind nur nach besonderer Vereinbarung in Textform zulässig.

V. Höhere Gewalt

Ist die Einhaltung von Abnahmefristen unsererseits auf höhere Gewalt, z. B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhe, Pandemie, Covid-19 oder auf ähnliche, nicht von uns zu vertretende Ereignisse, z. B. Streik oder Aussperrung zurückzuführen, so verlängern sich die Fristen um die Zeiten, während derer das vorbezeichnete Ereignis oder seine Wirkung andauern. Wir sind zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Lieferanten beantragt oder eingeleitet wurde.

VI. Versand

1. Jeder Lieferung ist ein Lieferschein in zweifacher Ausfertigung beizufügen. Unsere Bestelldaten (insbesondere unsere Bestell.-Nr./Auftrags-Nr. und Kommissions-Nr.) sind auf allen Versandpapieren zu wiederholen. Kosten, die durch Nichtbeachtung unserer Versandvorschriften entstehen, gehen zu
Lasten des Lieferanten.

2. Die Lieferung, Transport und Versand erfolgen auf Kosten des Lieferanten an die von uns angegebene Empfangsstelle. Ist schriftlicher in Textform vereinbart, dass ausnahmsweise wir die Fracht zu tragen haben, so hat der Lieferant die von uns vorgeschriebene Beförderungsart und den Transporteur zu
wählen, sonst die für uns günstigste Beförderungs- und Zustellungsart.

3. Die Gefahr geht erst mit Abnahme durch unsere Empfangsstelle auf uns über.

4. Die Verpackung und Sicherung des Gutes sind im Preis inbegriffen. Ist ausnahmsweise schriftlich oder in Textform etwas anderes vereinbart, so ist die Verpackung zum nachweisbaren Selbstkostenpreis zu berechnen.

5. Die Verpackung und der Versand und die Beförderung hat nach aktuellem Stand der Technik und unter Gesichtspunkten der Schadensfreiheit, Kosteneffizienz sowie Umweltschonung zu erfolgen. Zusätzlich können spezifische Anweisungen durch uns erfolgen. Wir behalten uns vor, Verpackungen, die nicht dem aktuellen Standard oder unseren Anweisungen entsprechen, auf Kosten des Lieferanten zu entsorgen oder unfrei zurückzuschicken. Der Schutz der Ware bei Transport und etwaiger anschließender Lagerung muss stets gewährleistet sein. Die Umweltfreundlichkeit der Verpackung muss durch den Lieferanten sichergestellt werden. In Rechnung gestellte, brauchbare Verpackungen können wir unfrei zur Gutschrift zurücksenden. Bei Verwendung von Mehrwegverpackung hat der Lieferant die Verpackung leihweise zur Verfügung zu stellen. Die Rücksendung erfolgt auf Kosten und Risiko des Lieferanten.

VII. Hinweispflichten und Versandtauglichkeit

1. Von uns angeforderte Ursprungsnachweise wird der Lieferant mit allen erforderlichen Angaben versehen und ordnungsgemäß unterzeichnet unverzüglich zur Verfügung stellen und aktualisieren bei Änderungen dieser.

2. Entsprechendes gilt für umsatzsteuerrechtliche Nachweise bei Auslands- und innergemeinschaftlichen Lieferungen. Der Lieferant wird uns unverzüglich informieren, wenn eine Lieferung ganz oder zum Teil Exportbeschränkungen nach deutschem, europäischem oder sonstigem Recht unterliegt.

3. Lieferungen und Leistungen des Lieferanten müssen den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere den Sicherheits- und Umweltschutzbestimmungen den aktuell gesetzlich geltenden Umweltgesetzen und -vorschriften, einschließlich der Verordnung über gefährliche Stoffe, dem ElektroG und den Sicherheitsempfehlungen der zuständigen deutschen Fachgremien oder Fachverbände, z.B. VDE, VDI, DIN, etc. entsprechen.
Einschlägige Bescheinigungen, Prüfzeugnisse und Nachweise sind kostenlos und ohne Aufforderung hin mitzuliefern. Bei Lieferungen und beim Erbringen von Leistungen ist der Lieferant allein für die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften verantwortlich. Danach erforderliche Schutzvorrichtungen sowie etwaige Anweisungen des Herstellers sind kostenlos und ohne Aufforderung hin mitzuliefern.

VIII. Preise, Zahlungsbedingungen

1. Die Preise für Lieferungen und Leistungen verstehen sich mangels abweichender schriftlicher Vereinbarungen netto zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer und schließen sämtliche Aufwendungen im Zusammenhang mit dem vom Lieferanten zu erbringenden Lieferungen und Leistungen einschließlich Verpackung, Fracht, Porto, Verzollung und Versicherung ein. Vereinbarte Preise sind Festpreise, sofern der Lieferant seine Preise nicht absenkt. Andere Handhabungen bedürfen unserer vorherigen Zustimmung in Textform.

2. Tritt bei Langfristverträgen oder Rahmenlieferungsverträgen (Verträge mit einer Laufzeit von mehr als 12 Monaten und unbefristete Verträge) eine wesentliche Änderung der Lohn-, Material,- oder Energiekosten ein, so ist jeder Vertragspartner berechtigt, Verhandlungen über eine angemessene Anpassung des Preises unter Berücksichtigung dieser Faktoren zu verlangen. Führen die Verhandlungen nicht zu einer einvernehmlichen Vertragsanpassung, so sind beide Seiten zur Kündigung des Vertrages berechtigt.

3. Zahlungen an den Lieferanten bedeuten grundsätzlich keine Genehmigung hinsichtlich der Vertragsmäßigkeit der gelieferten Ware.

4. Forderungen des Lieferanten gegenüber uns dürfen nur mit unserer schriftlichen Zustimmung an Dritte abgetreten werden. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns in gesetzlichem Umfang zu. Wir sind berechtigt, ohne vorherige schriftliche Einwilligung des Lieferanten Forderungen aus dem Vertragsverhältnis an Dritte abzutreten.

5. Soweit wir den Versicherungsschutz übernommen haben, dürfen Versicherungskosten des Lieferanten nicht Bestandteil des Kaufpreises sein.

6. Das Eigentum an der gelieferten Ware geht nach Bezahlung auf uns über. Jeder verlängerte oder erweiterte Eigentumsvorbehalt ist ausgeschlossen.

IX. Innerbetriebliche Treue und Gewährleistung

1. Personen, die in Erfüllung der Verpflichtung des Lieferanten innerhalb unseres Betriebes tätig sind, unterliegen den Bestimmungen unserer Betriebsordnung und unseren Anordnungen im Hinblick auf die bei uns anwendbaren Unfallverhütungs-, Arbeitssicherheits-, Umwelt- und sonstigen Vorschriften. Gefahrstoffe dürfen innerhalb unseres Betriebes nur nach Abstimmung mit unserem Fachpersonal eingesetzt werden und müssen ordnungsgemäß gekennzeichnet sein. Bei Lieferung fehlerhafter Ware wird dem Lieferanten nach unserer Wahl Gelegenheit zur Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung auf seine Kosten.

2. In dringenden Fällen oder bei Säumnis des Lieferanten sind wir zur Mängelbeseitigung auf dessen Kosten berechtigt.

3. Soweit die Lieferung für beide Seiten ein Handelsgeschäft ist, findet §377 HGB mit folgenden

Besonderheiten Anwendung:

– Die Ware gilt erst als abgeliefert, wenn wir nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang erstmals die Möglichkeit hatten sie zu untersuchen. Im Zweifel ist dies der Zeitpunkt, an dem die Ware zur geschäftsüblichen Öffnungszeit auf unserem Betriebsgelände eintrifft. Die Übergabe an den Transporteur ist nicht ausreichend. Die Rüge erfolgt rechtzeitig, sofern sie innerhalb einer Frist von vierzehn Arbeitstagen, gerechnet ab Wareneingang bzw. der ersten Möglichkeit zur Untersuchung oder bei versteckten Mängeln ab Entdeckung beim Lieferanten eingeht.

– Die Genehmigungswirkung tritt nicht ein, wenn der Lieferant die Qualitätsabweichungen infolge eigener oder zurechenbarer Fahrlässigkeit nicht kannte, bei ordnungsgemäßemVerhalten aber davon ausgehen musste, dass wir die Abweichungen nicht akzeptieren werden.

– Mängel, die im Rahmen einer bloßen Sicht- und Identitätsprüfung nicht festgestellt werden können, gelten als verdeckte Mängel.

4. Der Lieferant gewährleistet, dass sämtliche Lieferungen frei von Rechten Dritter sind und insbesondere durch die Lieferung und Benutzung der Ware keine Patente oder sonstigen gewerblichen Schutzrechte im Land des vereinbarten Ablieferungsortes, in der Europäischen Union, und der nicht EU-Länder und – soweit dem Lieferanten mitgeteilt – in den beabsichtigten Verwendungsländern verletzt werden.

5. Soweit der Lieferant dem Dritten gegenüber unmittelbar kraft Gesetzes haftet, stellt der Lieferant unsvon Ansprüchen Dritter aus etwaigen Schutzrechtsverletzungen frei und trägt alle notwendigen Kosten, die in diesem Zusammenhang entstehen.

6. Das Recht auf Schadensersatz, insbesondere das auf Schadensersatz statt der Leistung steht uns ungekürzt zu.

7. Unsere Gewährleistungs- und Schadensersatzrechte verjähren in drei Jahren ab Gefahrübergang. Soweit der Lieferant im Rahmen der Mängelhaftung neue Sachen liefert oder einzelne Teile an einer Sache nachliefert, beginnt die Verjährungsfrist der neuen Sache oder der gesamten nachgebesserten Sache, soweit sich derselbe Mangel in der nachgebesserten Sache fortsetzt, ab Übergabe dieser neuen Sache oder des einzelnen Teils von Neuem zu laufen. Der Neubeginn der Verjährung tritt nicht ein, soweit es sich um einen unwesentlichen Mangel gehandelt hat oder der Lieferant vor der Nachlieferung ausdrücklich angezeigt hat, dass er zu der Nachlieferung nicht verpflichtet sei und den Ersatz nur aus Gründen der Kulanz oder zur gütlichen Beilegung eines Streits geliefert habe.

X. Produktionsbestandteile und Fertigungsmittel

1. Produktionsbestandteile und Fertigungsmittel (Muster, Modelle, Werkzeuge, Formen, Schablonen, Rohstoffe etc.) und Unterlagen (Muster, Zeichnungen, Daten etc.), die wir dem Lieferanten zur Verfügung stellen, bleiben unser Eigentum und sind uns nach Erledigung des Auftrags unaufgefordert zurückzugeben. Verarbeitung oder Umbildung durch den Lieferanten werden für uns vorgenommen.

2. Unsere Zeichnungen dürfen nicht vervielfältigt werden. Der Lieferant verpflichtet sich, die von uns beigestellten Produktionsbestandteile und Fertigungsmittel Dritten nicht zugänglich zu machen. Die Geheimhaltungspflicht gilt auch nach Abwicklung dieses Vertrages. Sie erlischt, wenn und soweit das in den überlassenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen enthaltene Produktionsbestandteile und Fertigungswissen allgemein bekannt geworden ist. Der Lieferant haftet für alle Schäden, die aus der Verletzung der vorgenannten Verpflichtung entstehen.

3. Der Lieferant ist verpflichtet, die Produktionsbestandteile und Fertigungsmittel und Unterlagen mit einem Hinweis auf unser Eigentum zu versehen und auf seine Kosten gegen Feuer, Wasser, Diebstahl, etc. zum Neuwert zu versichern. Auf unsere Anforderung wird der Lieferant das Bestehen entsprechender Versicherungen nachweisen.

4. Über Beschädigungen der Produktionsbestandteile und Fertigungsmittel wird uns der Lieferant unverzüglich informieren.

5. Wartungs- und Reparaturarbeiten an den Produktionsbestandteile und Fertigungsmitteln wird der Lieferant auf seine Kosten durchführen. Die Kosten für eine durch Verschleiß erforderliche Erneuerung der Fertigungsmittel tragen wir.

6. Die Verarbeitung, der Umbau oder der Einbau von Produktionsbestandteile und Fertigungsmittel, die wir dem Lieferanten überlassen haben, erfolgt für uns. Führt dies zu einer untrennbaren Vermischung mit den Sachen des Lieferanten oder eines Dritten, werden wir an der neu entstehenden Sache Miteigentümer im Verhältnis des Wertes unserer Sache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Erfolgt eine Verarbeitung, der Umbau oder Einbau in der Weise, dass unsere Sache als wesentliche Bestandteile an der Hauptsache des Lieferanten anzusehen ist, erwerben wir Miteigentum an der Hauptsache im Verhältnis des Wertes unserer Sache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. In beiden Fällen verwahrt der Lieferant das Miteigentum für uns.

7. Es ist dem Lieferanten untersagt, ohne unsere Zustimmung mit unserem Auftraggeber in Kontakt zu treten.

XI. Produzentenhaftung, Schutzrechte, Datenschutz

1. Für Schäden, die auf ein Verschulden des Lieferanten zurückzuführen sind, stellt dieser uns von derdaraus resultierenden Haftung insoweit frei, als dass nicht auch ein Mitverschulden unsererseits für den Schaden verantwortlich war.

2. Wir behalten uns das gewerbliche Schutzrecht an allen dem Lieferanten übergebenen Zeichnungen, Unterlagen, Werkzeugen und Fertigungsmitteln vor.

3. Der Lieferant haftet dafür, dass durch seine Lieferung und ihre Verwertung durch uns keine Patente oder Schutzrechte Dritter verletzt werden. Dem Lieferanten steht es frei, uns nachzuweisen, dass ihn kein Verschulden an der Verletzung der Rechte Dritter trifft. Soweit uns danach eine Haftung gegenüber Dritten trifft, stellt er uns und unsere Abnehmer von allen Ansprüchen aus der Benutzung solcher Schutzrechte und Aufwendungen, die uns aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme notwendigerweise entstehen, frei. Wir sind nicht berechtigt – ohne Zustimmung des Lieferanten – irgendwelche Vereinbarungen zu treffen, insbesondere einen Vergleich abzuschließen. Eine Haftung des Lieferanten uns gegenüber tritt nicht ein, soweit der Lieferant die
gelieferte Ware nach von uns übergebenen Zeichnungen, Modellen oder diesen gleichkommenden sonstigen Beschreibungen oder Anordnungen hergestellt hat und nicht weiß, dass dadurch Schutzrechte verletzt werden.

4. Jeder Vertragspartner wird alle Unterlagen (dazu zählen auch Muster, Modelle, Werkzeuge und Daten) und Kenntnisse, die er aus der Geschäftsverbindung erhält, nur für die gemeinsam verfolgten Zwecke verwenden und mit der gleichen Sorgfalt wie entsprechende eigene Unterlagen und
Kenntnisse gegenüber Dritten geheim halten, wenn der andere Vertragspartner sie als vertraulich bezeichnet oder an ihrer Geheimhaltung ein offenkundiges Interesse hat. Diese Verpflichtung beginnt ab erstmaligem Erhalt der Unterlagen oder Kenntnisse und dauert auch nach Ende der Geschäftsbeziehung fort.

5. Die Verpflichtung gilt nicht für Unterlagen und Kenntnisse, die allgemein bekannt sind oder die bei Erhalt dem Vertragspartner bereits bekannt waren, ohne dass er zur Geheimhaltung verpflichtet war, oder die danach von einem zur Weitergabe berechtigten Dritten übermittelt werden oder die von dem empfangenden Vertragspartner ohne Verwertung geheim zu haltender Unterlagen oder Kenntnisse des anderen Vertragspartners entwickelt werden.

6. Die Herstellung für Dritte, die Schaustellung von speziell für uns (insbesondere nach unseren Plänen, Zeichnungen oder sonstigen besonderen Anforderungen) gefertigten Erzeugnissen sowie Veröffentlichungen betreffend unsere Bestellungen und Leistungen sowie die Bezugnahme auf diese Bestellungen gegenüber Dritten, bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung durch uns.

7. Der Lieferant ist damit einverstanden, dass wir zum Zwecke der Rechnungslegung personenbezogene Daten durch Vorlage von Ausweisdokumenten erfassen und entsprechend den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes insbesondere des DSGVO-neu speichern.

8.Wir verwenden die Bestandsdaten des Lieferanten ausschließlich zur Abwicklung des jeweiligen Vertrages. Alle Daten werden unter Beachtung der einschlägigen Vorschriften der Bundesdatenschutzgesetze und der DSGVO-neu von uns gespeichert und verarbeitet. Eine Weitergabe personenbezogener Daten an Dritte erfolgt ausschließlich an die im Rahmen der Vertragsabwicklung beteiligten Dienstleistungspartner.

9. Mit dem Vertragsschluss erklärt sich der Lieferant mit der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung seiner personenbezogenen Daten entsprechend den vorgenannten Hinweisen einverstanden.

10. Nach dem Bundesdatenschutzgesetz und der DSGVO-neu hat der Lieferant ein Recht auf unentgeltliche Auskunft über die gespeicherten Daten sowie ggf. ein Recht auf Berichtigung, Widerruf, Sperrung oder Löschung dieser Daten. Bei Fragen zur Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung der personenbezogenen Daten, bei Auskünften, Berichtigung, Sperrung oder Löschung von Daten sowie Widerruf erteilter Einwilligungen wendet sich der Lieferant bitte an uns (s.o.).

11. Sofern die bei uns zu dem Lieferanten gespeicherten personenbezogenen Daten unrichtig sind, werden die Daten auf einen entsprechenden Hinweis des Lieferanten selbstverständlich berichtigt. Der Lieferant hat ferner das Recht, die Einwilligung in die Speicherung in die personenbezogenen Daten jederzeit mit Wirkung für die Zukunft zu widerrufen. Im Falle einer entsprechenden Mitteilung werden die zu dem Lieferanten gespeicherten personenbezogenen Daten gelöscht, es sei denn, die betreffenden Daten werden zur Erfüllung der Pflichten des geschlossenen Vertragsverhältnisses noch benötigt oder gesetzliche Regelungen stehen einer Löschung entgegen.

XII. Geheimhaltung:

1. Der Lieferant ist verpflichtet, alle nicht offenkundigen kaufmännischen und technischen Informationen bzw. Kenntnisse, die durch die Geschäftsbeziehung zwischen uns und dem Lieferanten bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis zu wahren. Dies gilt insbesondere für die von uns erstellten Preislisten.

2. Der Lieferant darf nur nach unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung mit der gemeinsamen Geschäftsbeziehung werben.

XIII. Gerichtsstand, anwendbares Recht, Salvatorische Klausel

1. Sofern der Lieferant Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, vereinbaren die Parteien den Gerichtsstand Stadtlohn.

2. Hinsichtlich aller Rechte und Pflichten aus dem mit uns abgeschlossenen Vertrag findet deutsches Recht Anwendung. Das UN-Kaufrecht (CISG) wird ausdrücklich ausgeschlossen.

3. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser allgemeinen Einkaufsbedingungen unwirksam sein oder werden, sind die Vertragsparteien verpflichtet, bezüglich der unwirksamen Teile Regelungen zu treffen, die dem wirtschaftlich gewollten Ergebnis am nächsten kommt.

(Stand 12/2020)